Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Rechtsverhältnis innerhalb eines zustande kommenden Reisevertrages zwischen dem Kunden und der Earlywings UG (haftungsbeschränkt), im Folgenden „Reiseveranstalter“ oder „Earlywings“ genannt, die als Reiseveranstalter tätig ist. Zusätzlich gilt das Reisevertragsrecht §§ 651 a ff. BGB. Die AGB gelten für alle von Earlywings durchgeführten Fahrten.

§ 1 Vertragsschluss

1.1 Der Kunde bietet dem Reiseveranstalter Earlywings verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages auf Basis der Internetausschreibung oder eines per Mail zugesendeten Angebots an, indem er die Buchung auf der Website verbindlich bestätigt. Ein verbindliches Angebot durch den Kunden kann auch in schriftlicher Form per Mail und dem Überweisen des Betrages erfolgen. Der Kunde hat entweder die Möglichkeit per PayPal, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder per Lastschrift zu zahlen.

1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch Earlywings zustande. Die Annahme erfolgt durch Eingang der Reisebestätigung beim Kunden. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form.

1.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten aufgrund des Reisevertrages ergeben sich aus den zwischen Earlywings und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen sowie ergänzend aus den gesetzlichen Vorschriften.

1.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber externen Leistungsträgern gelten ausschließlich die Regelungen des Reisevertrages und die Reise- und Geschäftsbedingungen des Leistungsträgers. Earlywings wird den Kunden vor oder bei Abschluss des Vertrages auf die Reise- und Geschäftsbedingungen des Leistungsträgers hinweisen und dem Kunden die Möglichkeit geben, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.

§ 2 Allgemeine Vertragspflichten des Reiseveranstalters

2.1 Earlywings ist für die Koordination und Durchführung sowie den reibungslosen Ablauf der selbst angebotenen Reisen verantwortlich.

2.2 Bei der Vermittlung von externen Reisen führt Earlywings die nach Vermittlungsauftrag notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung durch und übernimmt die Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden.

2.3 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen, wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es dem Reiseveranstalter nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen. Der Reiseveranstalter hat den Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die Durchführung des vom Kunden unbedingt erteilten Reisevertrages gefährdet oder unmöglich macht.

2.4 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reiseveranstalter lediglich für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden, soweit die Hinweise und Auskünfte nicht ausdrücklich verbindlich erteilt worden sind.

2.5 Ein besonderer Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden zustande.

2.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet beim Angebot externer Angebote den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.

2.7 Der Kunde wird hiermit ausdrücklich auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung hingewiesen. Eine solche Versicherung ist in den angebotenen Leistungspreisen nicht enthalten. Schließt der Kunde durch Vermittlung vom Reiseveranstalter eine solche Versicherung ab, ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, den Kunden über den Umfang, den Deckungsschutz und die sonstigen Versicherungsbedingungen zu informieren, soweit sich der Kunde aus den ihm übergebenen oder ihm vorliegenden Unterlagen des Reiseveranstalters oder externen Leistungsträgers oder den Versicherungsunterlagen des Versicherers über die Versicherungsbedingungen informieren kann.

§ 3 Einreisevorschriften, Visa und Bescheinigungen

3.1 Der Reiseveranstalter unterrichtet den Kunden über Einreise-, Pass- und Visumsbestimmungen sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten nur auf ausdrückliche Anfrage des Kunden hin.

3.2 Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere dem Reiseveranstalter bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem Kunden vorliegenden Reiseprospekt, Onlineangebot o.ä. enthalten sind.

3.3 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften geht der Reiseveranstalter davon aus, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind, in deren Person keine besonderen Umstände (z.B. doppelte Staatsangehörigkeit) vorliegen. Sollte das nicht der Fall sein, obliegt es dem Kunden, den Reiseveranstalter darauf hinzuweisen.

3.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reiseveranstalters beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder über geeignete Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.

3.5 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumente ist der Kunde selbst verantwortlich, es sei denn der Reiseveranstalter hat durch besondere Vereinbarung ausdrücklich die Beschaffung dieser Dokumente übernommen. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter die Erstattung der in Zusammenhang mit der Dokumentenbeschaffung entstandenen Aufwendungen verlangen (insbesondere Telekommunikationskosten und in Eilfällen die Kosten von Botendiensten und/oder die Kosten für die Beauftragung einschlägiger Serviceunternehmen). Bei Übernahme eines Auftrages zur Dokumentenbeschaffung, muss der Reisveranstalter den Kunden über die voraussichtliche Höhe der Kosten informieren.

3.6 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

§ 4 Reiseveranstalter- und Beförderungsbedingungen

4 .1 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Earlywings angebotenen Reisedienstleistungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen von Earlywings und denen anderer genannter Leistungsträger.

§ 5 Vermittlung von Linienflugscheinen, Bahnfahrkarten und Busfahrten

5.1 Bei der Vermittlung eines Flugscheins einer Linienfluggesellschaft oder von Bahnfahrkarten oder von Busfahrten wird Earlywings ausschließlich als Vermittler eines Beförderungsvertrages tätig. Earlywings erbringt keine eigene Beförderungsleistung und haftet daher nicht für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderungsleistung von Linienfluggesellschaft oder Bahn oder Bus.

§ 6 Buchungsabwicklung und Reiseunterlagen

6.1 Der Reiseveranstalter, wie auch der Kunde selbst, sind verpflichtet, die dem Kunden übermittelten Buchungsbestätigungen und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf Übereinstimmung mit der Buchungsanfrage, zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet den Reiseveranstalter von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann er für einen ihm hieraus entstehenden Schaden jedenfalls mitverantwortlich sein (§ 254 BGB).

6.2 Im Fall der Vermittlung einer Reise durch Earlywings werden Reiseleistungen lediglich vermittelt und nicht deren Verfügbarkeit zugesichert. Wenn nur eine vom Vermittlungsauftrag des Kunden abweichende Reiseleistung vermittelt werden kann, wird der Kunden durch Earlywings unterrichtet. Der Kunde kann dieses inhaltlich abweichende Angebot innerhalb einer von Earlywings gesetzten Frist zur Annahme des geänderten Angebots annehmen. Soweit keine Annahme erfolgt, wird kein Vertrag abgeschlossen.

§ 7 Rücktritt, Stornierung und Inkasso

7.1 Der Reisende ist berechtigt, vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Entschädigung durch die nachfolgenden Pauschsätze (gemäß § 651 i Abs.3 BGB) zu beziffern und geltend zu machen. Die nachfolgenden Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Leistungsbeginn.

Bis 30 Tage vor Reisebeginn wird eine Stornogebühr von 20% des Reisepreises,

vom 29.-22. Tag 30%,

vom 21.-15. Tag 40%,

vom 14.-8. Tag 60%,

ab dem 7. Tag 80%

des Reisepreises erhoben. Diese Regelungen finden auch Anwendung, wenn einzelne Reisende aus einer Gruppe zurücktreten oder die Reise ohne Kündigung nicht antreten. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit durch diesen nachgewiesen wird, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

7.2 Für das Anbieten des Reisevertrages und die damit im Zusammenhang stehenden Serviceleistungen kann der Reiseveranstalter ein Serviceentgelt erheben, dessen Höhe variabel und abhängig von der gebuchten Reiseleistung ist. Das Serviceentgelt wird bei Stornierung des Hauptvertrages nicht erstattet, es sei denn die Stornierung beruht auf einem Verschulden des Reiseveranstalters und/oder ihren Erfüllungsgehilfen.

7.3 Im Falle der Stornierung einer gebuchten Reiseleistung kann der Reiseveranstalter die Zahlung der jeweils bei der Buchung mitgeteilten Stornokosten verlangen. Der Kunde kann gegen diese Ansprüche nur mit eigenen Ansprüchen die Aufrechnung erklären, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf einem schuldhaften Handeln von Earlywings beruhen.

7.4 Earlywings darf ebenso für vermittelte Reisen vor der Buchung mittgeteilte Stornokosten verlangen, soweit der Veranstalter Earlywings mit dem Inkasso der Gegenleistung beauftragt hat. Soweit Earlywings Entgelte für Reisen oder Rücktritte oder pauschale Entschädigungen für den Kunden an Leistungsträger zahlt, steht Earlywings ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden zu. Der Weiterleitung des Reiseentgelts an den Leistungsträger stehen ein etwaiger Gewährleistungsanspruch des Kunden oder andere Ansprüche des Kunden gegen den Leistungsträger nicht entgegen.

7.5 Soweit Earlywings Pauschalreisen (§ 651a BGB) vermittelt, hat Earlywings den Sicherungsschein des Veranstalters auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen. Zahlungen sind nur fällig, wenn der Sicherungsschein des Veranstalters an den Kunden übergeben wird. Liegt der Sicherungsschein vor, ist die Zahlung entsprechend den Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters fällig; der Versand der Reiseunterlagen erfolgt auf der Grundlage der Reisebedingungen des Reiseveranstalters oder der Vereinbarung mit dem Leistungserbringer einer Reiseleistung. Bei Internetbuchungen versendet der Reisevermittler die Reiseunterlagen innerhalb von fünf Werktagen nach der Buchung an den Kunden, jedoch nicht vor Eingang der vollständigen Zahlung durch den Kunden. Bei kurzfristigen Buchungen von weniger als drei Werktagen vor Leistungsbeginn werden die Unterlagen für den Kunden nach Vereinbarung am Flughafen oder an einem sonstigen Leistungsort hinterlegt.

7.6 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Earlywings kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

§ 8 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

8.1 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, in seiner Sphäre liegenden zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Jedoch wird sich Earlywings bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 9 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch den Reiseveranstalter

9.1 Earlywings kann bis 3 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und diese Zahl sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben wurden. In jedem Fall ist Earlywings verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihn die Rücktrittserklärung sowie den eingezahlten Reisepreis schnellstmöglich zuzuleiten.

§ 10 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1 Earlywings kann vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet von Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, wobei Earlywings den Anspruch auf den Reisepreis behält und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 € ergebt. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Angerechnet wird höchstes der Wert der ersparten Aufwendungen sowie nicht in Anspruch genommenen Leistungen, einschließlich der uns von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

§ 11 Preis- und Leistungsänderungen

11.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Earlywings nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Earlywings in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Diese Rechte will der Kunde bitte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise geltend machen.

11.2 Earlywings behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Earlywings den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Earlywings vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.

Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Earlywings verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen. Die vorgenannten Rechte will der Kunde bitte unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung geltend machen.

11.3 Soweit Earlywings Flüge vermittelt, bleibt es den Fluggesellschaften vorbehalten aufgrund international gültiger luftfahrtrechtlicher Bestimmungen, im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen, Änderungen der vereinbarten Leistungen vorzunehmen. Diese Änderungen fallen nicht in den Verantwortungsbereich von Earlywings.

§ 12 Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

12.1. Der/Die Teilnehmer*in willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines/ihres Bildnisses und seiner/ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

§ 13 Pflichten von Earlywings bei Reklamation des Kunden gegenüber externen Leistungsträgern

13.1 Im Falle von Mängelanzeigen und der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem externen Leistungsträger beschränkt sich die Verpflichtung von Earlywings auf die Mitteilung des Namens und der Adresse des Leistungsträgers. Das gilt nicht, sofern Earlywings vom Leistungsträger zur Empfangnahme dieser Erklärungen bevollmächtigt wurde.

13.2 Es besteht keine Verpflichtung von Earlywings zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen. Übernimmt Earlywings die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für die rechtzeitige Zustellung beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

13.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den Leistungsträgern besteht gleichfalls keine Pflicht von Earlrywings zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

§ 14 Haftung

14.1 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden des Kunden durch den Reiseveranstalter oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde und nicht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch des Reiseveranstalters oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbeschränkung sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für diese Schäden haftet der Reiseveranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften.

14.2 Bei vermittelten Reisen haftet Earlywings nicht selbst für die ordnungsgemäße Erbringung der vermittelten Leistung. Für die Erfüllung sowie für Mängel der vermittelten Reiseleistung sind ausschließlich die jeweiligen Leistungsträger verantwortlich.

Für Leistungsänderungen des Leistungsträgers nach Abschluss des Hauptvertrages übernimmt der Earlywings keinerlei Haftung.

§ 15 Ausschlussfrist und Verjährung

15.1 Ansprüche des Kunden wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Reisevertrages hat der Kunde innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Frist beginnt mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der vermittelten Reisedienstleistung Reiseleistung (bei mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Reiseleistungen mit dem Ende der letzten Reiseleistung), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter begründenden Umstände Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

15.2 Ansprüche des Kunden aus dem Reisevertrag verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Reisevermittler.

§ 16 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet.

Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: www.semesterkur.de/datenschutz

Schlussbestimmung

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Für Eingabe- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.

Earlywings UG (haftungsbeschränkt)
Wundtstr. 18
14059 Berlin

Stand: August 2023